Immobilienerbe: zu Lebzeiten regeln
Damit es später nicht zu Streitigkeiten unter den Erben kommt, überlegen viele Eigentümer ihr Immobilienerbe schon zu Lebzeiten zu regeln. Durch eine Schenkung können die Steuerlast reduziert, der Pflichtteilsanspruch verringert und Erbstreitigkeiten vermieden werden.
In Form einer Schenkung kann ein Erbe wie eine Immobilie oder anderes Vermögen vom Eigentümer an eine andere Person übertragen werden. Erhält dies eine Person, die ohnehin die Immobilie oder das Vermögen erben würde, wird das vorweggenommene Erbfolge genannt. Ein typisches Beispiel ist die Übertragung der Immobilie eines Eigentümers an sein Kind.
Damit die Schenkung rechtlich wirksam ist, muss sie in einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag festgehalten werden. Darin werden der Gegenstand der Schenkung sowie eventuelle Gegenleistungen dokumentiert.
Beispielsweise kann der Schenker ein Rückforderungsrecht verlangen. Sollte der Beschenkte in finanzielle Nöte geraten, kann der Schenker die Immobilie zurückverlangen. Damit ist sie vor eventuellen finanziellen Forderungen an den Beschenkten geschützt.
Außerdem kann er sich auch ein Wohn- oder Nießbrauchrecht einräumen lassen. Diese werden im Grundbuch eingetragen. So kann der Schenker die Immobilie weiter nutzen und sich bei der Altersvorsorge absichern. Darüber hinaus kann er als Gegenleistung auch die Pflege im Alter in den Schenkungsvertrag eintragen lassen.
Ehegatten haben einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. Nur wenn der Wert der Immobilie diese Freibeträge übersteigt, fallen Steuern an. Für weiter entfernte Verwandte sinken diese Freibeträge. Steuern können aber vermieden werden.
Werden im Abstand von zehn Jahren nur Teile der Immobilie verschenkt, deren Wert unter den Freibeträgen liegen, dann fällt keine Steuer an. Lassen Sie sich hierzu im Einzelfall von einem Steuerexperten beraten. Die Höhe der Steuern hängt vom Wert der Immobilie ab.
Den Wert einer Immobilie ermittelt ein lokaler Qualitätsmakler oder auch ein Sachverständiger (für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken). Er ist nicht nur mit den gesetzlich vorgegebenen Bewertungsverfahren vertraut, sondern besitzt mit seiner langjährigen Erfahrung sowie Fach- und Marktkenntnis auch das nötige Know-how.
Sie haben Fragen zu Ihrer Erbimmobilie oder zu deren Wert? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © monkeybusiness/Depositphotos.com
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